
Importieren Sie Stahl, Aluminium oder Zite aus Nicht-EU-Laendern? Ab 2026 zahlen Sie fuer eingebettete CO₂-Emissionen. Erfahren Sie, wie CBAM funktioniert und was es kostet.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU, der eine Abgabe auf die in importierten Waren eingebetteten CO₂-Emissionen erhebt. Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Duengemitteln, Wasserstoff und Strom aus Nicht-EU-Laendern CBAM-Zertifikate erwerben — deren Preis an den EU-ETS-Zertifikatspreis gekoppelt ist (derzeit ca. 80–95 € pro Tonne CO₂).
CBAM schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen europaeischen Herstellern (die bereits im Rahmen des ETS fuer Emissionen zahlen) und Importeuren, die bisher guenstiger aus Laendern ohne CO₂-Bepreisung einkaufen konnten. Es ist Teil der EU-Klimapolitik mit dem Ziel der Klimaneutralitaet bis 2050.
Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Importkosten: [RECHNER]. Finden Sie den KN-Code Ihrer Waren: [ZOLLTARIF].
CBAM gilt fuer Importeure, die jaehrlich mehr als 50 Tonnen der erfassten Waren einfuehren. Es umfasst 6 emissionsintensive Sektoren:
Befreiung fuer Kleinimporteure: Ab dem 20. Oktober 2025 sind Importeure, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr an CBAM-Waren (Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel) einfuehren, vollstaendig befreit. Diese Befreiung betrifft ca. 90 % der Importeure (182.000 Unternehmen in der EU). Hinweis: Wasserstoff und Elektrizitaet sind von dieser Befreiung nicht erfasst.
Waehrend des Uebergangszeitraums reichten Importeure vierteljährliche CBAM-Berichte ueber das Uebergangsregister ein — ohne Zahlungspflicht. Dies war die Zeit, um Daten von Lieferanten zu sammeln und sich auf die definitive Phase vorzubereiten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist CBAM in seine definitive Phase eingetreten.
Ab dem 1. Januar 2026 muessen Importeure:
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 — Zertifikate fuer Emissionen aus 2026 werden auf Basis des durchschnittlichen quartalsweisen EUA-Preises von 2026 bepreist. Ab 2027 erfolgt die Preisfestlegung woechentlich.
CBAM-Abgabe = (Menge [t] × eingebettete Emissionen [tCO₂e/t]) × Zertifikatspreis [€/tCO₂e] × CBAM-Faktor − Abzuege [€]
Der CBAM-Faktor spiegelt den schrittweisen Abbau kostenloser Zertifikate fuer EU-Hersteller wider:
| Jahr | CBAM-Faktor | Kostenlose EU-Zertifikate |
|---|---|---|
| 2026 | 2,5 % | 97,5 % |
| 2027 | 5 % | 95 % |
| 2028 | 10 % | 90 % |
| 2029 | 22,5 % | 77,5 % |
| 2030 | 48,5 % | 51,5 % |
| 2034 | 100 % | 0 % |
Wenn im Herstellungsland bereits eine CO₂-Steuer oder ein CO₂-Preis gezahlt wurde, koennen Sie diesen von Ihrer CBAM-Abgabe abziehen (Nachweise erforderlich).
Berechnen Sie Ihre Kosten: [RECHNER]
Annahmen: EUA-Preis = 80 €/tCO₂e, keine Abzuege, CBAM-Faktor 2026 = 2,5 %.
Hinweis: Im Jahr 2034 bei vollstaendiger CBAM-Umsetzung (100 %) betragen diese Betraege 8.000 € bzw. 12.800 €.
Derzeit — hauptsaechlich Rohstoffe und Halbfertigprodukte. Der Anwendungsbereich umfasst Stahl, Aluminium, Zement, Duengemittel, Wasserstoff und Elektrizitaet. Ab 2028 ist eine Ausweitung auf nachgelagerte Produkte (Downstream) geplant.
Waehrend des Uebergangszeitraums — vierteljaehrlich. In der definitiven Phase reichen Sie eine Jahreserklaerung bis zum 30. September des auf das Importjahr folgenden Jahres ein (erste Erklaerung fuer 2026 bis zum 30. September 2027).
Sie koennen die Standardwerte der Kommission verwenden. Diese sind jedoch in der Regel hoeher als die tatsaechlichen Emissionen. Arbeiten Sie parallel daran, reale Daten von Lieferanten zu erhalten — das senkt die Zertifikatskosten.
Ja. Eine EORI-Nummer ist erforderlich, um sich als zugelassener CBAM-Anmelder zu registrieren und Waren zu importieren, die dem Mechanismus unterliegen.
Ja. Wenn Ihr Lieferant in seinem Land eine CO₂-Steuer oder einen CO₂-Preis gezahlt hat, koennen Sie diesen Betrag von Ihrer CBAM-Abgabe abziehen. Zahlungsnachweise sind erforderlich.
| Rechtsakt | Anwendungsbereich |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 | Errichtung des CBAM |
| Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 | CBAM-Vereinfachungen (50-t-Schwelle, Fristen) |
| Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/1773 | Berichtsregeln fuer den Uebergangszeitraum |
| Richtlinie 2003/87/EG (EU-ETS) | Emissionshandelssystem — Preisbenchmark |
Offizielle Quellen:
Dieser Artikel dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtsstand: Januar 2026.