Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben
ZollverfahrenArt. 116-121 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Zwrot lub umorzenie należności celnych | EN: Repayment or Remission of Customs Duties
Definition
Die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Art. 116–121 UZK ermöglicht die Rückerstattung zuviel gezahlter Zölle oder den Erlass von Zollschulden. Gründe hierfür sind unter anderem: ein Fehler der Zollbehörde, vertragswidrige Waren oder die rückwirkende Anwendung einer Zollpräferenz. Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach der Mitteilung der Zollschuld gestellt werden. Unter besonderen Umständen (z. B. fehlendes Verschulden, unvorhersehbare Ereignisse) kann ein Erlass aus Billigkeitsgründen gewährt werden.