Überlassung der Waren
ZollverfahrenArt. 194-195 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Zwolnienie towarów | EN: Release of Goods
Definition
Die Überlassung der Waren ist die Maßnahme der Zollbehörde, die die Verfügung über die Waren gemäß dem Zollverfahren ermöglicht, in das sie überführt wurden. Die Überlassung erfolgt nach Überprüfung der Zollanmeldung, Entrichtung der Zollabgaben oder Leistung einer Sicherheit. Bei vereinfachten Verfahren kann die Überlassung vor Abschluss der Überprüfung erfolgen, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht wurde.