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Definition und Geltungsbereich der Unterposition 8539 31

Unterposition 8539 31 umfasst Leuchtstofflampen mit zwei Sockeln — lineare T5 (G5), T8 (G13) und T12 Röhren. Unter Verordnung (EU) 2019/2020 wurden T8- und T5-Röhren ab 25. August 2023 vom EU-Markt genommen.

Ökodesign-Auslauf linearer Leuchtstofflampen

Verordnung (EU) 2019/2020 hat T5- und T8-Leuchtstofflampen ab 25. August 2023 vom Markt genommen. Ausnahmen für Speziallampen (UV, keimtötend, wissenschaftlich). WEEE 2 erfordert getrennte Sammlung als Sondermüll. CBAM findet keine Anwendung.

Zollsätze für Unterposition 8539 31

MFN-Zollsätze in TARIC überprüfen. Der Markt schrumpft. Präferenzzollsätze möglich. Mehrwertsteuer wird erhoben.

Häufig gestellte Fragen

Können T8- und T5-Leuchtstofflampen noch in die EU eingeführt werden?
Einfuhr ist formal möglich, aber Verkauf für Allgemeinbeleuchtung seit 25. August 2023 verboten. Spezial-UV- und keimtötende Lampen bleiben zulässig. LED-Röhren werden in 8539 52 eingereiht.
Warum wurden Leuchtstofflampen vom EU-Markt genommen?
Wegen geringer Energieeffizienz (Ökodesign) und Quecksilbergehalt (RoHS 2, Minamata-Übereinkommen). LED-Ersatz ist effizienter und quecksilberfrei.
Unterliegen Leuchtstofflampen dem CBAM?
Nein. Leuchtstofflampen fallen nicht in den CBAM-Anwendungsbereich.