CBAM
Der Rechner ist für die Einfuhr in die EU konfiguriert. Zollsätze sind EU-weit einheitlich; die EUSt. richtet sich nach dem Abfertigungsland (19% in Deutschland, 23% in Polen).
So funktioniert es
So funktioniert der CBAM-Rechner
Ware und Menge eingeben
Wählen Sie die Warenkategorie (Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff) und geben Sie die Importmenge ein.
Emissionsdaten angeben
Geben Sie die spezifischen CO2-Emissionen des Produkts ein (tCO2/t Ware). Falls unbekannt, werden EU-Standardwerte verwendet.
EU-ETS-Preis prüfen
Der Rechner verwendet den aktuellen EU-ETS-Zertifikatspreis zur Berechnung der CBAM-Abgabe.
CBAM-Kosten berechnen
Sie erhalten die geschätzte CBAM-Abgabe pro Tonne und für die gesamte Importmenge.
Anwendung
Wann sollten Sie diesen Rechner verwenden?
- Bei der Planung von Importen CBAM-pflichtiger Waren (Stahl, Aluminium, Zement, etc.)
- Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des CBAM auf Ihre Lieferkette
- Zur Vorbereitung der jährlichen CBAM-Erklärung in der Zielphase ab 2026 (Registrierung als Authorised Declarant + Berichterstattung; Zertifikatskäufe erst ab 1.02.2027 nach Omnibus 2025/2083)
- Zum Vergleich der CBAM-Kosten verschiedener Lieferanten
- Zur strategischen Entscheidung über Beschaffungsquellen
Gute Praxis
Expertentipps
50-Tonnen-Schwelle - Art. 2a NEW (Omnibus)
Seit 1.01.2026 gilt eine massenbasierte Schwelle von 50 Tonnen/Jahr pro Importeur (Aggregat über alle CBAM-KN-Codes; Strom und Wasserstoff liegen außerhalb der Schwelle). Importeure unter 50 t/Jahr sind von Berichts- und Zertifikatskaufpflichten befreit gemäß dem neuen Art. 2a der Verordnung (EU) 2023/956, eingefügt durch VO (EU) 2025/2083 'Omnibus' Art. 1 Nr. 3 (CELEX 32025R2083).
Authorised CBAM Declarant - ab 1.01.2026
Ab 1.01.2026 erfordert die Einfuhr CBAM-pflichtiger Waren die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder (Authorised CBAM Declarant). Antrag über das CBAM-Register der Europäischen Kommission. Ohne diesen Status darf keine CBAM-pflichtige Ware eingeführt werden. Der Anmelder haftet für die Richtigkeit der Anmeldungen und die Abgabe von Zertifikaten.
Zertifikatsverkauf erst ab 1.02.2027
Die Verordnung (EU) 2025/2083 (Omnibus) verschob den Beginn des CBAM-Zertifikatsverkaufs auf den 1. Februar 2027. Im Jahr 2026 gelten nur die jährliche Berichtspflicht (Frist 30.09.2027 für das Jahr 2026) und die Anmelderregistrierung - es werden noch keine Zertifikate gekauft.
Frist 30.09 und 50%-Hold-Back-Regel
Die jährliche CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September des auf die Einfuhr folgenden Jahres einzureichen (VO 2025/2083 verschob die Frist von 31.05 auf 30.09). 50% der pflichtigen Zertifikate müssen bis zum Jahresende als Sicherheitsnetz im Konto gehalten werden - der Rest kann am Markt weiterverkauft werden.
Tatsächliche Emissionsdaten beschaffen
Fordern Sie von Ihren Lieferanten verifizierte Emissionsdaten an. EU-Standardwerte (DVO 2025/2621) sind oft höher als die tatsächlichen Emissionen, was zu unnötig hohen CBAM-Kosten führt.
CO2-Preis im Ursprungsland berücksichtigen
Bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Abgaben können auf die CBAM-Kosten angerechnet werden. Dokumentieren Sie diese sorgfältig.
Beispiel
Berechnungsbeispiel
Import von 100 Tonnen Flachstahl aus der Türkei mit spezifischen Emissionen von 1,8 tCO₂/t. Offizieller quartalsweiser CBAM-Zertifikatspreis Q1 2026 (GD TAXUD, Art. 21(1a) VO 2023/956 nach Omnibus 2025/2083): 75,36 EUR/tCO₂e.
| Importmenge | 100 t |
| Spezifische Emissionen | 1,8 tCO₂/t |
| Gesamtemissionen | 180 tCO₂ |
| CBAM-Zertifikatspreis (Q1 2026) | 75,36 EUR/tCO₂e |
| CBAM-Abgabe (100% Emissionen) | 13.564,80 EUR |
| Kostenlose Zertifikate 2026 | 97,5% |
| CBAM-Faktor 2026 | 2,5% |
| Tatsächliche CBAM-Kosten 2026 | 339,12 EUR |
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen
CBAM-Verordnung
Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus. Tritt stufenweise in Kraft: Berichtspflicht ab Oktober 2023, finanzielle Abgabe ab Januar 2026.
CBAM-Durchführungsverordnung
Verordnung (EU) 2023/1773 mit Durchführungsbestimmungen zur Übergangsphase, einschließlich Berichtspflichten und Berechnungsmethoden.
EU-Emissionshandelsrichtlinie (EU-ETS)
Richtlinie 2003/87/EG: Der CBAM ergänzt das EU-ETS und soll Carbon Leakage verhindern, indem importierte Waren den gleichen CO2-Kosten unterliegen wie EU-Produkte.
Verordnung (EU) 2025/2083
Ändert den Zeitplan für den Abbau kostenloser ETS-Zertifikate und vereinfacht CBAM-Verfahren.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission vom 16. Dezember 2025
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/2621 of 16 December 2025 — default values for embedded emissions. Legt granulare Standardemissionswerte je KN-Code und Ursprungsland ab 01.01.2026 fest (CELEX 32025R2621). Volltext: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202502621
Häufige Fragen
Was Importeure am häufigsten fragen
Häufig gestellte Fragen
Hinweis: Dies ist eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die endgültige Abgabenhöhe bestimmt die Zollbehörde auf Basis der Zollanmeldung. Sätze und Auslegungen ändern sich - bei konkreten Fällen lieber einen Zollagenten oder Steuerberater fragen.
Stand: Mai 2026