Catch-All-Klausel
ZollverfahrenArt. 4 – Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use)
PL: Klauzula catch-all | EN: Catch-All Clause
Definition
Die Catch-All-Klausel (Art. 4 der VO 2021/821) ermöglicht es, eine Ausfuhrgenehmigung auch für nicht gelistete Güter zu verlangen, wenn der Ausführer weiß oder Grund zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Zwecke, die Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder Raketenprogramme verwendet werden könnten. Diese Klausel ist im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland und Iran besonders relevant.