Rückwaren (Wiedereinfuhr)
ZollverfahrenArt. 203-207 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Towary powracające (reimport) | EN: Returned Goods (Reimport)
Definition
Rückwaren sind Unionswaren, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU zurückkehren und erneut zum freien Verkehr überlassen werden. Gemäß Art. 203 UZK sind sie zollfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) die Waren sind mit den ausgeführten identisch, (2) sie kehren innerhalb von 3 Jahren zurück, (3) bei der Ausfuhr wurde keine Erstattung oder kein Erlass von Zöllen oder Steuern gewährt. Typische Fälle sind vom ausländischen Kunden abgelehnte Waren, nicht verkaufte Ausstellungsgüter oder reparierte Waren.