Schlussmethode
ZollwertArt. 74 ust. 3 – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Metoda ostateczna (fall-back) | EN: Fall-Back Method
Definition
Die Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) ist die sechste und letzte Zollbewertungsmethode, die angewandt wird, wenn keine der vorherigen Methoden anwendbar ist. Der Zollwert wird anhand der im Zollgebiet der EU verfügbaren Daten unter Verwendung angemessener, mit den WTO-Bewertungsgrundsätzen vereinbarer Mittel bestimmt. Unzulässige Grundlagen sind: Ausfuhrpreise in Drittländer, Mindestpreise, willkürliche Preise und fiktive Werte.