Zugelassener Empfänger
ZollverfahrenArt. 233(4)(b) – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK)
PL: Upoważniony odbiorca | EN: Authorised Consignee
Definition
Ein zugelassener Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der die Bewilligung hat, Waren im Versandverfahren direkt in seinen Räumlichkeiten zu empfangen, ohne sie bei der Bestimmungszollstelle gestellen zu müssen. Der zugelassene Empfänger muss die Zollstelle über das Eintreffen der Waren benachrichtigen und deren Unversehrtheit bis zur Entladegenehmigung sicherstellen. Die Bewilligung wird von der Zollbehörde erteilt und erfordert die Einhaltung buchhalterischer Anforderungen.