Zum Hauptinhalt springen
40091100
4Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken (z. B. Verbindungs-, Knie- und Flanschstücke)

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken (z. B. Verbindungs-, Knie- und Flanschstücke), weder verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke

EU-Regelzollsatz
3%
MwSt.
19%
Zusatzzölle / Sanktionen
0 Regeln
Erforderliche Dokumente
16 Dok.
X844Y719Y745C077Y971X834+10
Standardsatze
Gilt fürArtSatzBedingungenVerordnung
ERGA OMNESThird country duty3%R2031/01
Praferenzen
ERGA OMNES 0%ERGA OMNES 0%AD 0%AL 0%BA 0%CA 0%CAMER 0%CARI 0%CH 0%CI 0%CL 0%CM 0%CO 0%DZ 0%EBA 0%EC 0%EEA 0%EG 0%EH 0%ESA 0%EUCA 0%FJ 0%FO 0%GB 0%GE 0%GH 0%GSP 0%GSP+ 0%IL 0%JO 0%JP 0%KE 0%KR 0%LB 0%LOMB 0%MA 0%MD 0%ME 0%MK 0%MX 0%NZ 0%PE 0%PG 0%PS 0%SADC EPA 0%SB 0%SG 0%SM 0%SWITZ 0%SY 0%TN 0%TR 0%UA 0%VN 0%WS 0%XC 0%XK 0%XL 0%XS 0%ZA 0%
Hinweise
TM5101. Customs duties shall be suspended in respect of goods intended for incorporation in the ships, boats or other vessels classified at the following CN codes 8901 10 10; 8901 20 10; 8901 30 10; 8901 90 10; 8902 00 10; 8903 91 10; 8903 92 10; 8904 00 10; 8904 00 91; 8905 10 10; 8905 90 10; 8906 10 00; 8906 90 10 for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for fitting to or equipping such ships, boats or other vessels.2. Customs duties shall be suspended in respect of:(a) goods intended for incorporation in drilling or production platforms:(1) fixed, of subheading ex 8430 49, operating in or outside the territorial sea of Member States, or(2) floating or submersible, of subheading 8905 20, for the purposes of their construction, repair, maintenance or conversion, and in respect of goods intended for equipping the said platforms.(b) tubes, pipes, cables and their connection pieces, linking these drilling or production platforms to the mainland.
EU003According to The Special Provisions of Section II (A) (3) of the Preliminary Provisions of the Combined Nomenclature the suspension of customs duties for goods for certain categories of ships, boats and other vessels and for drilling or production platforms shall be subject to conditions laid down in the relevant provisions of the European Union with a view to customs control of the use of such goods.
CD333The autonomous Common Customs Tariff duties laid down in Regulation (EEC) No 2658/87 for parts, components and other goods of a kind to be incorporated in or used for aircraft and parts thereof in the course of their manufacture, repair, maintenance, rebuilding, modification or conversion is suspended.In order to benefit from the suspension, the declarant shall present to the customs authorities an Authorised Release Certificate — EASA Form 1, as set out in Appendix I to Annex I to Regulation (EU) No 748/2012, or an equivalent certificate.The certificates which are deemed to be equivalent to Authorised Release Certificates are listed in Annex II to the Regulation (EU) 2018/1517.
CD303The relief from or reduction of customs duties shall be subject to the specific request expressed by the declarant in box 44 "Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations", of the Single Administrative Document (SAD)
TM904Preferences granted under the agreement between the European Union and Morocco in force from 19 July 2019.As of 3 October 2025, products originating in Western Sahara subject to controls by the customs authorities of the Kingdom of Morocco shall benefit from trade preferences under the terms of the new Agreement in the form of exchange of letters between the EU and Morocco, The European Union and the Kingdom of Morocco have agreed to allow those products to be identified by reference to the region of origin to be included in the proof of origin and as provided for in Protocol 4.In view of the application of these measures, the origin certificates codes U179 and U180 must be declared.The country code to be entered in the origin declaration when these proofs of origin are used is “EH”.
CD727Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of an origin declaration stating the European Union origin of the goods, in the context of the Canada-European Union Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA).
CD906The list of non-eligible locations and their postal codes is available at the following address: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/technical-arrangement_postal-codes.pdf
CD500Eligibility to benefit from this preference is subject to the presentation of a proof of origin stating the community origin of the goods, in the context of the agreement between the European Union and the Swiss Confederation.
5

Verbindliche Zolltarifauskunft

vZTA Klassifizierungsbeispiele

NLgold024-1150

Set of 4 radiator hoses for motor vehicles

GummiGRI 1GRI 6
NLgold024-1192

Set of 4 radiator hoses for motor vehicles

GummiGRI 1GRI 6
DEgold779/25-1

Natural rubber hose for fishing hook protection

NaturkautschukGRI 1GRI 6
DEgold620/24-1

Foam rubber tube for wheelchair push rims

KautschukGRI 1GRI 6
NLgold025-0132

Ventilation hose for motor vehicles

KautschukGRI 1GRI 6

Die vZTA ist eine amtliche Entscheidung der EU-Zollbehörde zur Einreihung von Waren. Sie gilt 3 Jahre und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Anwendungsbereich und Einreihungskriterien der Unterposition 400911

Die Unterposition 400911 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Rohre, Leitungen und Schläuche aus weichem vulkanisiertem Kautschuk, die weder mit einem Verstärkungsmaterial versehen noch mit Armaturen oder anderem Zubehör ausgestattet sind. Das Fehlen einer Verstärkung bedeutet, dass die Schlauchwan vollständig aus vulkanisiertem Kautschuk besteht – ohne eingebettete Textileinlagen, Fadenschichten, Metallspiralen oder sonstige verstärkende Lagen. Erzeugnisse dieser Unterposition werden als preisgünstige, leichte Schlauchleitungen für den Transport von Flüssigkeiten, Gasen oder Luft bei niedrigem bis mittlerem Betriebsdruck eingesetzt. Typische Anwendungen umfassen Gartenschläuche, Haushaltsgeräte, Lebensmittelschläuche, Laborschläuche, Aquarienschläuche und allgemeine Industrieflüssigkeitsleitungen im Niedrigdruckbereich. Für die Einreihung in 400911 muss es sich um weichen vulkanisierten Kautschuk handeln – Erzeugnisse aus unvulkanisiertem Kautschuk werden in Position 4006 und Hartgummi (Ebonit) unter Unterposition 401710 eingereiht. Das entscheidende Unterscheidungskriterium zu 400912 ist das Fehlen jeglicher Armaturen oder dauerhaft befestigter Anschlüsse zum Zeitpunkt der Einfuhr. Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, insbesondere Vorschriften 1 und 6, sind zusammen mit den Anmerkungen zu Abschnitt 40 und den Erläuterungen zum HS anzuwenden.

EU-Einfuhrverfahren, Zolldokumentation und Compliance-Anforderungen

Die Einfuhr von nicht verstärkten Kautschukschläuchen ohne Armaturen (400911) in das Zollgebiet der Europäischen Union unterliegt dem Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Der Einführer oder sein bevollmächtigter Zollvertreter muss eine Einfuhrzollanmeldung mit dem korrekten 10-stelligen TARIC-Code, dem Zollwert und dem Ursprungsland einreichen. Die Handelsfaktura sollte eine ausführliche technische Beschreibung enthalten: Kautschukart (z. B. EPDM, NBR, SBR, Naturkautschuk), Innen- und Außendurchmesser, Wanddicke, Nenndruck, Fehlen jeglicher Verstärkung und Armaturen sowie den vorgesehenen Verwendungszweck. Zur Inanspruchnahme präferenzieller Zollsätze im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen (CETA, EU-Japan-WPA, EU-Korea-FHA, APS/APS+) ist ein gültiger Ursprungsnachweis erforderlich: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärung auf der Rechnung oder REX-Registrierung. Alle Kautschukwaren unterliegen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere den Beschränkungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kautschukerzeugnissen mit Hautkontakt (Anhang XVII, Eintrag 50), Phthalatvorgaben und der Mitteilungspflicht für SVHC-Stoffe ab 0,1 Massenprozent. Schläuche für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Trinkwasser müssen zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und einschlägige europäische Normen (z. B. EN 16656) erfüllen. Der Einführer sollte vor der Einfuhr eine REACH-Konformitätserklärung und bei Lebensmittelanwendungen eine Konformitätserklärung gemäß (EG) 1935/2004 nebst Migrationsberichten eines akkreditierten Prüflabors vom Lieferanten einholen.

Abgrenzung zu benachbarten KN-Codes und häufige Einreihungsfehler

Die korrekte Einreihung in 400911 erfordert eine sorgfältige Abgrenzung zu mehreren benachbarten Unterpositionen. Unterposition 400912 erfasst Schläuche gleicher Konstruktion (nicht verstärkt, weicher Kautschuk), die jedoch mit dauerhaft befestigten Armaturen oder sonstigem Zubehör ausgestattet sind. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Zollanmeldung: Sind Armaturen dauerhaft an den Schlauchenden befestigt, ist 400912 die richtige Unterposition. Metallverstärkte Schläuche ohne Armaturen werden in 400921 eingereiht; ausschließlich textilverstärkte Schläuche ohne Armaturen in 400931 und ausschließlich kunststoffverstärkte Schläuche ohne Armaturen in 400941. Rohre aus Kunststoff (PVC, Polyethylen) gehören zu Kapitel 39, Metallrohre zu Kapitel 73 oder 74. Weiche PVC-Schläuche können mit Kautschukschläuchen verwechselt werden: Das maßgebliche Prüfmittel ist die Identifikation des Grundwerkstoffs mittels FTIR-Spektroskopie oder Raman-Analyse. Bei Zweifeln über die richtige Einreihung empfiehlt sich ein Antrag auf eine Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats. Eine vZTA ist EU-weit drei Jahre lang rechtsverbindlich. Die EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission ermöglicht die Suche nach früheren vZTA-Entscheidungen für vergleichbare Erzeugnisse.

Häufig gestellte Fragen

Wird ein einfacher Gartenschlauch ohne Armaturen immer als 400911 eingereiht?
Als Grundregel gilt: ja – vorausgesetzt, der Schlauch besteht aus weichem vulkanisiertem Kautschuk, die Wandung enthält keinerlei Verstärkung und es sind zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Armaturen oder Zubehörteile dauerhaft befestigt. Ist der Gartenschlauch mit einer PVC-Spirale oder einem Textilgeflecht verstärkt, gilt ein anderer KN-Code (z. B. 400931 oder 400941). Schläuche aus Kunststoff wie PVC werden in Kapitel 39, nicht in Kapitel 40 eingereiht. Die Kautschukzusammensetzung und das Fehlen einer Verstärkung sollten durch das technische Datenblatt des Herstellers belegt werden.
Wie ist das Fehlen einer Verstärkung beim Zollabschluss zu dokumentieren?
Das wirksamste Beweismittel ist das technische Datenblatt oder die Werkstoffspezifikation des Herstellers, das den homogenen einschichtigen Kautschukwandaufbau ohne Verstärkungseinlagen ausdrücklich bestätigt. Technische Querschnittszeichnungen im Produktkatalog oder Datenblatt sind ebenfalls hilfreich. Bestehen bei der Zollbehörde Zweifel, kann die Ware zur Laboranalyse (metallografischer Querschnitt, FTIR, Röntgenuntersuchung) geschickt werden. Die Handelsfaktura und die Zollanmeldung sollten eindeutig festhalten, dass der Schlauch keine Verstärkung enthält.
Welche Anforderungen gelten für in die EU eingeführte Kautschukschläuche für Lebensmittelkontakt?
Kautschukschläuche für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Trinkwasser müssen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erfüllen. Die europäische Norm EN 16656 enthält spezifische Anforderungen für Kautschukschläuche in Lebensmittelanwendungen. Die Schläuche müssen frei von Stoffen sein, die die zulässigen Migrationsgrenzwerte überschreiten, einschließlich N-Nitrosaminen, nitrosierbaren Substanzen und Phthalaten. Der Einführer muss vor der Einfuhr vom Lieferanten eine Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EG) 1935/2004 sowie Migrationsberichte eines akkreditierten Prüflabors einholen.