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8407 10TARIC-Untercode wählen

Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung und mit Hubkolben oder Drehkolben, Flugmotoren

Verfügbare TARIC-Untercodes: 3

Einreihung von Flugzeug-Kolbenmotoren (8407 10)

Die Unterposition 8407 10 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Hubkolben-Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Luftfahrzeuge. Es handelt sich um Benzinmotoren zum Antrieb von Propellern leichter, ultraleichter, Sport-, Schul- und Agrarflugzeuge und -hubschrauber. Typische Bauarten umfassen luftgekühlte Boxermotoren (Lycoming, Continental) mit Leistungen von 80 bis 400 PS sowie Reihen- und Sternmotoren. Flugmotoren unterscheiden sich von Automobilmotoren durch den Betrieb bei konstanter Drehzahl unter Last, die Widerstandsfähigkeit gegen Lageänderungen und die Luftfahrtzulassung. Turboprop- und Turbostrahltriebwerke werden in Position 8411 eingereiht.

EASA-Vorschriften und Einfuhranforderungen für Flugmotoren

Flugmotoren der Unterposition 8407 10 unterliegen den Vorschriften der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Die Verordnung (EU) 2018/1139 legt den EU-Luftfahrtsicherheitsrahmen fest. Jeder Flugmotortyp muss eine EASA-Musterzulassung oder eine nach bilateralen Abkommen anerkannte Zulassung besitzen. Die Einfuhr neuer Motoren erfordert eine EORI-Nummer, Zollanmeldung mit Code 8407 10, EASA-Musterzulassung, EASA Form 1 und technische Unterlagen. Gebrauchte Motoren erfordern zusätzlich Betriebsstundendokumentation. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt nicht für EASA-regulierte Luftfahrtprodukte.

Zollsätze und Handel mit Flugmotoren (8407 10)

Die MFN-Zollsätze für Flugmotoren der Unterposition 8407 10 sind in TARIC zu prüfen. Der Markt wird von Lycoming (Textron) und Continental (General Dynamics) aus den USA dominiert. Europäische Hersteller sind Rotax (Österreich/BRP) und ULPower (Belgien). Erzeugnisse des Kapitels 84 unterliegen nicht dem CBAM. Der Zollwert umfasst Motor mit Zubehör. Bei der Einfuhr wird die nationale Mehrwertsteuer erhoben. Aktuelle Sätze in TARIC prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Flugmotoren werden in die Unterposition 8407 10 eingereiht?
Die Unterposition 8407 10 umfasst Hubkolben-Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für die Luftfahrt: Lycoming- und Continental-Boxermotoren, Rotax-Motoren für Ultraleicht- und Leichtflugzeuge sowie Reihen- und Sternmotoren mit Luftfahrtzulassung. Das Kriterium ist die Luftfahrtbestimmung. Turbopropmotoren werden in Position 8411, Kolbenmotoren für Bodenfahrzeuge in 8407 31-34 eingereiht.
Benötigt ein Flugmotor eine EASA-Zulassung für die Einfuhr in die EU?
Ja. Jeder in die EU eingeführte Flugmotor zum Einbau in ein in einem EASA-Mitgliedstaat registriertes Luftfahrzeug muss eine EASA-Musterzulassung oder eine nach bilateralen Abkommen anerkannte Zulassung besitzen. Bei Lieferung ist ein EASA Form 1 (Authorized Release Certificate) erforderlich. Motoren ohne EASA-Zulassung können für experimentelle Zwecke oder Anwendungen außerhalb des EASA-Regelungsbereichs eingeführt werden.
Unterliegen Flugmotoren der Dual-Use-Ausfuhrkontrolle?
Zivile Flugzeug-Kolbenmotoren unterliegen grundsätzlich nicht der Dual-Use-Kontrolle. Motoren für militärische Anwendungen (unbemannte Luftfahrzeuge, Militärflugzeuge) können jedoch der Kontrolle nach der Verordnung (EU) 2021/821 oder der Gemeinsamen EU-Militärgüterliste unterliegen. Die Catch-all-Klausel ermöglicht den Ausfuhrkontrollbehörden, Motoren für sensible Anwendungen zu kontrollieren.